Life-Masters e.V. Life-Masters e.V.

Satzung des Vereins Life-Masters

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Life-Masters“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal (Pfalz).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Gesundheitspflege, Umweltschutz, Völkerverständigung und bürgerschaftlichem Engagement.
  3. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Themenfelder:
    1. Kunst, Kultur, Design, Mode & Ästhetik
      • Förderung kultureller Bildung durch Besuche und Organisation von Museen, Ausstellungen, Opern-, Theater- und Konzertveranstaltungen.
      • Unterstützung kreativer Ausdrucksformen in Kunst, Design, Mode und Ästhetik.
      • Durchführung von Workshops und Vorträgen zur Förderung künstlerischen Verständnisses und Lebensästhetik.
    2. Bildung, Sprachen & Persönlichkeitsentwicklung
      • Durchführung von Seminaren, Kursen und Vorträgen zu Kommunikation, Achtsamkeit, Motivation, Lebenskunst, Kulturgeschichte und Persönlichkeitsbildung.
      • Förderung des Sprachenlernens und interkulturellen Austausches.
      • Förderung der Medien- und Zukunftskompetenz, insbesondere durch den bewussten und kreativen Umgang mit digitalen Technologien und Künstlicher Intelligenz (KI).
    3. Körperliche Gesundheit & Vitalität
      • Förderung gesunder Lebensführung durch Bewegung, Wandern, Fitness, Tanz und ähnliche Aktivitäten.
      • Förderung einer gesunden Ernährung, gemeinsamer Kochveranstaltungen und Informationsaustausch über Nährstoffe und Nahrungsergänzung.
      • Aufklärung über Prävention und Gesundheitsvorsorge.
    4. Geistige-seelische Gesundheit & Entspannung
      • Förderung der mentalen Gesundheit durch Meditation, Achtsamkeits- und Entspannungsübungen.
      • Pflege sozialer Nähe durch gemeinsame Gespräche, Spiele, Saunabesuche und andere Formen des Miteinanders.
      • Stärkung von innerer Ruhe, Lebensbalance und Lebensfreude.
    5. Gemeinschaft, Nachhaltigkeit & soziales Miteinander
      • Förderung einer aktiven, wertschätzenden Gemeinschaft.
      • Organisation gemeinsamer Freizeitaktivitäten, Feste und kultureller Reisen.
      • Förderung eines bewussten und nachhaltigen Lebensstils im Einklang mit Natur und Umwelt.
      • Unterstützung ehrenamtlichen Engagements und gegenseitiger Hilfe.
    6. Reisen, Entdecken & Weltoffenheit
      • Förderung von Toleranz und internationaler Verständigung durch gemeinsames Reisen zu kulturell und landschaftlich bedeutsamen Orten.
      • Kennenlernen anderer Kulturen, Lebensweisen und Traditionen.
    7. Lebensfreude, Genuss & Inspiration
      • Förderung des kulturellen und sozialen Austausches durch gemeinsames Essen, Kochen und kreative Genussformen.
      • Austausch über Mode- und Stiltrends.
      • Pflege des Sinns für Schönheit, Inspiration und Lebensfreude im Alltag.
  4. Die Angebote des Vereins stehen grundsätzlich allen interessierten Personen offen, unabhängig von einer Mitgliedschaft, sozialer Stellung, Herkunft oder Religion. Der Verein dient damit der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein können im Rahmen der gesetzlichen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) mit bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei vergütet werden. Über die Gewährung entscheidet der Vorstand per Beschluss.
  8. Für den Vorstand oder andere Vereinsmitarbeiter kann, soweit es zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Über Art und Umfang einer solchen Tätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch öffentliche und interne Veranstaltungen, Treffen, Informationsarbeit, Vorträge, Workshops, Gemeinschaftsaktivitäten und Projekte, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
  10. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, soweit diese unmittelbar den satzungsmäßigen Zielen dienen oder als Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65–68 AO einzustufen sind. Die Gemeinnützigkeit darf dadurch nicht gefährdet werden.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) oder eine Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) beschließen.
  5. Der Verein kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Zweckbetriebe unterhalten, soweit diese den Anforderungen der §§ 65–68 AO entsprechen.
  6. Soweit es zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist, kann der Verein für einzelne Aufgaben sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen. Über Art, Umfang und Vergütung solcher Tätigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Eine Kombination von ehrenamtlicher Tätigkeit und geringfügiger oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist zulässig, sofern die Tätigkeiten voneinander abgrenzbar sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
  8. Der Verein macht von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  9. Vereinsveranstaltungen, die der Planung, Organisation oder Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke dienen, können an öffentlichen Orten stattfinden. Angemessene Bewirtungskosten solcher Treffen sind erstattungsfähig, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert und vom Vorstand freigegeben sind.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    1. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
    2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung.
  4. Neben ordentlichen Mitgliedern kann der Verein auch Fördermitglieder aufnehmen, die den Vereinszweck ideell oder finanziell unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands allein vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31a BGB).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch online oder hybrid durchgeführt werden. Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 8 Beiträge und Spenden

  1. Der Verein finanziert sich aus freiwilligen Spenden, Fördermitteln, Zuwendungen und möglichen Mitgliedsbeiträgen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Verein ist berechtigt, zweckgebundene Spenden und Fördermittel entgegenzunehmen. Über deren Verwendung entscheidet der Vorstand unter Beachtung der Gemeinnützigkeit.
  4. Der Verein ist berechtigt, für Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (§ 50 EStDV).
  5. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke auch Projekte, Veranstaltungen oder Kooperationen mit Dritten durchführen, soweit diese im Einklang mit den gemeinnützigen Zielen stehen.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Regionale Gruppen

  1. Der Verein kann zur Förderung seiner Zwecke örtliche, thematische oder projektbezogene Gruppen bilden. Diese Gruppen handeln im Namen des Vereins, sind jedoch keine rechtlich selbständigen Organisationen.
  2. Sie führen ihre Aktivitäten im Rahmen der Satzung und nach Weisung des Vorstands durch.
  3. Einnahmen und Ausgaben der Gruppen werden in der zentralen Buchführung des Vereins erfasst.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung regionaler Aktivitäten Verantwortliche benennen und Budgets zuteilen.

§ 11 Veranstaltungsorte und dezentrale Aktivitäten

  1. Der Verein führt seine Tätigkeiten an wechselnden Orten durch. Hierzu können öffentliche Räume, Kulturstätten, Bildungseinrichtungen, Gastronomiebetriebe, Vereinsräume, private oder andere geeignete Orte genutzt werden.
  2. Mitglieder dürfen im Sinne der Vereinszwecke eigenständige Aktivitäten, Projekte und Veranstaltungen in verschiedenen Städten durchführen, sofern diese den in der Satzung festgelegten Zielen dienen und mit dem Vorstand abgestimmt sind.
  3. Der Verein kann zur Organisation solcher Aktivitäten örtliche Ansprechpartner oder Projektgruppen benennen. Diese handeln im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien und unterliegen dessen Aufsicht.
  4. Sämtliche Aktivitäten außerhalb des Vereinssitzes gelten als offizielle Vereinsveranstaltungen, sofern sie dokumentiert und der Vereinszweck klar erkennbar ist.

§ 12 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Der Verein darf im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Rücklagen bilden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist (§ 62 AO).
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, vorzugsweise an eine Einrichtung, die ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt, welche das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Mitgliederarten

  1. Der Verein hat folgende Mitgliederarten:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Freie Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil, gestalten Projekte mit, können Vereinsämter übernehmen und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  3. Freie Mitglieder unterstützen den Verein ideell, organisatorisch oder finanziell. Sie können an allen Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihre Mitwirkung erfolgt freiwillig und ohne feste Verpflichtungen.
  4. Beide Mitgliederarten verfolgen gemeinsam die in dieser Satzung festgelegten Zwecke und Ziele des Vereins.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.